Aufschließungskosten -mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie ein Grundstück kaufen, welches noch nicht aufgeschlossen ist. Was zu den Aufschließungskosten dazugehört und wie Sie sich diese in etwa berechnen können erfahren Sie hier.
Aufschließungskosten
Gebräuchlicher Sammelbegriff für Aufwendungen, die zu entrichten sind, damit ein unbebautes, (neu) parzelliertes Grundstück als "aufgeschlossen" gilt. In den Bauordnungen einzelnen Bundesländer- wie etwa in Niederösterreich - sind mit Aufschließungskosten Abgaben an die Gemeinde angesprochen, die zweckgebunden zur Straßenerrichtung im Zuge der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz als Teil der Anliegerleistungen vorgeschrieben werden.
Fälschlicherweise werden unter Aufschließungskosten manchmal auch die Anschlussgebühren für Strom, Gas, Wasser und Kanal sowie die zugehörigen Baukosten für die Herstellung der Leitungen ab der Grundstücksgrenze verstanden. Nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Bedeutung des Begriffes "Aufschließungskosten" in den einzelnen Bauvorschriften der Bundeslä¤nder ist eine klare Zuordnung von einzelnen Gebühren und Kostenvorschreibungen nicht möglich.
Da in Kaufverträgen oft die Bezahlung von "Aufschließungskosten" als vertragliche Verpflichtung einer Vertragspartei obliegt, muss vor einer bloßen Verwendung dieses Begriffes ohne nähere Erläuterung gewarnt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen und späteren Streitfällen sollten vielmehr alle diesbezüglichen Gebühren und Abgaben im Vertragstext einzeln angeführt und für jede Position auch die Zahlungsverpflichtung durch Verkäufer- oder Käuferseite geregelt sein.
Gleiches gilt im Falle des "aufgeschlossenen" Bauplatzes: Ohne einer eindeutigen Aufzählung im Vertrag, welche Kosten damit angesprochen und bereits bezahlt sind, sind Streitigkeiten vorprogrammiert.
Rechenbeispiel: einstöckiges Gebäude (Bauklasse II), bei einer Grundstücksfläche von 900 m²
Achtung:
Die Aufschließungsabgabe ist nicht identisch mit den Anschlusskosten (Strom, Wasser, etc.)