Welche Kosten als Betriebskosten verrechnet werden dürfen, kann genau definiert werden, wenn Ihr Mietobjekt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt (vor 1945 erbauter Altbau oder mit öffentlichen Mitteln gefährderter Neubau). Im frei finanzierten Neubau gibt es in der Regel im Mietvertrag eine Vereinbarung, wie und welche Betriebskosten abgerechnet werden.
Die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, sowie die besonderen Aufwendungen von Gemeinschaftsanlagen sind bis spätestens 30.Juni des folgenden Kalenderjahres vom Verwalter abzurechnen. Die Betriebskosten sind im §21 Abs. 1 MRG (Mietrechtgesetz) geregelt. In einem Miethaus muss sie für alle Mieter zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
Folgende Beträge müssen bei den Betriebskosten aufgegliedert sein:
Wasser- und Abwassergebühren:
die Versorgung des Hauses mit Wasser aus
einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch
die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der
Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden
Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen
Wasserleitung
Kosten für Versicherungen:
Weist die Abrechnung der Betriebskosten bei pauschalierter Einhebung ein Guthaben aus, muss dies den Wohnungseigentümern und Mietern bis spätestens 1.8. eines jeden Kalenderjahres gutgeschrieben bzw. zurückerstattet werden. Weist die Abrechnung der Betriebskosten einen Abgang auf, muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Nachzahlung
Aufteilung der Betriebskosten
Sofern zwischen Vermieter und Mieter nicht anders vereinbart, werden die Gesamtkosten des Hauses anteilit nach Nutzfläche des Objektes bestimmt. Es ist der gemeinnützigen Bauvereinigung (Vermieter) jedoch auch erlaubt, mit all ihren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten - abweichend von der Aufteilung nach Nutzfläche - den Aufteilungsschlüssel auch im Verhältnis der Nutzwerte im Wege einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen. Bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten von Gemeinschaftsanlagen ist es ebenso zulässig, durch schriftliche Vereinbarung zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und all ihren Mietern eine Aufteilung nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten festzulegen.
Legung der Betriebskosten
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt üblicherweise über die Jahrespauschalverrechnung (Kalenderjahr). Bei einer Jahres-pauschalverrechnung ist der Vermieter verpflichtet, spätestens zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen und Einsicht in die Belege zu gewähren. WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) - Mietern oder Nutzungsberechtigten werden monatlich gleichbleibende Beträge vorgeschrieben, die meist einmal jährlich angepasst werden. Ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, so haben diese den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu bezahlen. Ergibt sich aus der Betriebskosten-Abrechnung ein Guthaben zu Gunsten der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, so wird dieses Guthaben von der gemeinnützigen Bauvereinigung zum übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung ausbezahlt.